Donnerstag, 18. Dezember 2008

Das eigentlich perverse an den sogenannten "Ein-Euro-Jobs" ...

... ist durchaus nicht (nur), wie Klaus Baum jüngst vermutete, im kürzlich ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts zu suchen. - Ein Urteil, das mich übrigens weder sonderlich verwunderte noch erregte - , denn soweit meine eigenen Erfahrungen reichen sind diese 30 Stunden in der Praxis ohnehin längst eine Art Quasi-Standard. Jedenfalls bin ich noch niemandem begegnet, dem man eine geringere Stundenzahl überhaupt angeboten hätte. Das wahrlich Abartige ist vielmehr, dass es sich nach dem Selbstverständnis der zuständigen Institutionen und Behörden bei diesen "Jobs" nicht etwa um Forderungen an die Arbeitslosen, sondern um ein "Förderungsinstrument" handelt. Mit anderen Worten: man bildet sich offenbar ernstlich ein, den Betroffenen mit dieser elenden Zwangsarbeit auch noch etwas Gutes zu tun oder versucht zumindest sich das nachhaltig einzureden. Hier zunächst der entsprechende Gesetzestext:

§ 16
Leistungen zur Eingliederung
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


Damit die ganze Angelegenheit etwas glaubwürdiger wirkt, ist mit so einer "berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme" in der Regel auch ein theoretischer Qualifizierungsteil verbunden. Wie so etwas dann (theoretisch) aussieht, ist den im Folgenden wiedergegebenen "Vereinbarungen" zu entnehmen. In vielen Fällen werden die Arbeitslosen nicht direkt einer sozialen Einrichtung, sondern einem sogenannten "Träger" zugewiesen; dieser erhält dann auch die zusätzlichen Zuwendungen (so weit mir bekannt: um die 500 Euro pro Monat) und verpflichtet sich im Gegenzug, den Arbeitslosen zu qualifizieren und (nach Möglichkeit) noch während der laufenden Maßnahme in den sog. "Ersten Arbeitsmarkt" zu vermitteln. Sofern letzteres gelingt kann er ggf. noch einen Bonus einstreichen. Gelingt es nicht oder bleibt der Arbeitslose nicht für einen bestimmten Mindestzeitraum in einer aufgenommenen Beschäftigung gibt es anscheinend ein Malus-System und der Träger muss gewisse Abschläge in Kauf nehmen. Details entziehen sich leider meiner Kenntnis.

Teilnahme-Vereinbarung

Beschäftigungsmaßnahme nach § 16 SGB II / MAE

Kleinkleckersdorf / bis 12 Monate


zwischen Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V.
und Teilnehmer/in: B. Dürftich
Dauer: 01.06.2008 - 30.12. 2008

Wochenstunden: 30.0 Std.
Beschäftigungsstelle: Sozialeinrichtung mit zu dünner Personaldecke e.V.


1) Zweck der Vereinbarung

Die Vereinbarung dient dem Zweck der Durchführung einer Beschäftigungsmaßnahme nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II mit dem Ziel der Beschäftigung, Qualifizierung und beruflichen Orientierung. Bestandteil der Maßnahme sind die Beschäftigung in Einsatzstellen, Qualifizierungsmodule, berufliche Beratung. Praktika in der freien Wirtschaft sind möglich.

2) Beschäftigung in der Einsatzstelle

Der vereinbarte Stundenumfang ist verbindlich. Die Verteilung der Arbeitszeit wird mit der Beschäftigungsstelle geregelt. (In der Regel montags bis freitags täglich 6 Stunden)

3) Arbeitsschutzbestimmungen/Unfallversicherung

Der/die Teilnehmer/in lassen sich in der Beschäftigungsstelle hinsichtlich der Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen und verpflichten sich, die Bestimmungen einzuhalten. Sollten die Arbeitsschutzmaßnahmen ungenügend oder fragwürdig sein, ist Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der/die Teilnehmer/in sind unfallversichert bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft der Beschäftigungsstelle. Etwaige Arbeits- oder Wegeunfälle sind unverzüglich bei der Berufsgenossenschaft oder bei Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V.zu melden.

4) Qualifizierungskurse
Im Rahmen der Maßnahme bietet Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. Qualifizierungskurse an. Die Teilnehmer sind für die Kursdauer von der Arbeit in der Einsatzstelle freigestellt. Für die geplanten Qualifizierungsstunden wird ebenfalls eine MAE bezahlt. Die Kurse umfassen grundsätzlich 30 Zeitstunden pro Woche. Der gesamte Umfang der Qualifizierung beträgt bei einer Beschäftigung von 12 Monaten maximal 350 Unterrichtsstunden. Die Teilnahme an Qualifizierungskursen ist verpflichtend.

5) Berufliche Beratung
Für die Teilnehmer ist ein/e Berater/in zuständig, der/die Ansprechpartnerin für alle im Zusammenhang mit der Maßnahme auftauchenden Fragen und Probleme ist. Besonderen Stellenwert hat die berufliche Beratung. Die Berater bieten kontinuierliche Beratungstermine an. Am Ende der Maßnahme wird eine Beurteilung so wie ein Teilnahmebescheinigung für den/die Teilnehmer/in erstellt. Die Beratungstermine sind verpflichtend.

6) Nachweis der Anwesenheit
Der/die Teilnehmerin führt einen Stundennachweis für den laufenden Kalendermonat. der Stundennachweis ist am letzten Arbeitstag des Monats unverzüglich bei Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. einzureichen (ggf. vorab per Fax). Die Beschäftigungsstelle bestätigt den Stundennachweis.

7) Mehraufwandsentschädigung (MAE)
Die Teilnehmer erhalten pro geleistete Stunde eine MAE in Höhe von 1,00 Euro. Zur Berechnung wird ein Stundennachweis geführt, der von der Einsatzstelle bestätigt wird. Dieser wird pünktlich zum Monatsende bei Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. eingereicht. Die Überweisung an die Teilnehmer erfolgt spätestens am 10. des Folgemonats. (Eingang auf Teilnehmerkonto spätestens am 15.). Den Teilnehmern steht an Krankheitstagen, Freistellungstagen und sonstigen Fehlzeiten keine MAE zu.

8) Krankheit/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)
Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. und die Einsatzstelle am ersten Tag benachrichtigt werden. Ab dem ersten Tag muss ein ärztliches Attest (AUB) vorgelegt werden. Die AUB muss innerhalb von drei Tagen bei Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. vorliegen. Bei einer AUB von länger als 30 Arbeitstagen erfolgt die Abberufung aus der Maßnahme.

9) Unentschuldigte Fehlzeiten
Bei unentschuldigten Fehlzeiten von länger als fünf zusammenhängende Arbeitstagen erfolgt die Abberufung aus der Maßnahme.

10) Freistellungstage
Der/die Teilnehmer/in kann pro voll gearbeitetem Monat 2 Freistellungstage in Anspruch nehmen. Bei 12-monatiger Beschäftigung entspricht dies 24 möglichen Freistellungstagen. Anträge sind bei Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. einzureichen.

11) Vorzeitige Beendigung der Maßnahme

Die Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit gelöst werden. Eine Abberufung der/des Teilnehmers/in erfolgt in Absprache mit dem Jobcenter und in dessen Auftrag.

12) Polizeiliches Führungszeugnis
Der/die Teilnehmer/in erklärt sich damit einverstanden, dass beim Jobcenter vorliegenden Führungszeugnisse an Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. weiter gegeben werden.

13) Verschwiegenheitspflicht
Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ihm/ihr bekannt werdenden betrieblichen oder Geschäftsdaten vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte zu übermitteln.

14) Mitteilungspflicht
Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, Veränderungen wichtiger persönlicher Daten unverzüglich mitzuteilen.

Kleinkleckersdorf, den
28.05.2008

Teilnehmer/in B.Dürftich

Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V


Parallel zu dieser Vereinbarung wird noch eine "Kooperationsvereinbarung" zwischen dem Träger und der sog. "Einsatzstelle", also derjenigen Einrichtung oder Firma, bei der der Hartz IV Sklave seine Arbeit (die ja eigentlich nur eine "Förderung" ist) verrichten soll abgeschlossen. Das sieht dann etwa wie folgt aus:

Gemeinnützige und zusätzliche Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II
MAE Kleinkleckersdorf (bis 12 Monate)


Kooperationsvereinbarung

zwischen
Maßnahmeträger: Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V.

und
Beschäftigungseinrichtung
Sozialeinrichtung mit zu dünner Personaldecke e.V.

Die Beschäftigungseinrichtung verpflichtet sich, geeignete Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgelegenheiten müssen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit [Anmerkung: inzwischen nur noch:"des öffentlichen Interesses"] und der Zusätzlichkeit erfüllen und dürfen keine bestehenden Arbeitsverhältnisse gefährden.
Der Beschaeftigungsbetrieb ernennt eine/n Betreuer/in der/die die Anleitung der/des Beschaeftigten uebernimmt und Ansprechpartner fuer den Massnahmetraeger Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V.

Der/die Beschäftigte bezieht weiterhin Leistungen über das zuständige Jobcenter und erhält darüber hinaus eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,00 Euro pro geleisteter Stunde. Der Beschäftigungsbetrieb verpflichtet sich, einen monatlichen Stundennachweis zu führen und zu bestätigen. Dem Beschäftigungsbetrieb entstehen keine Personalkosten.

Der Beschäftigungsbetrieb verpflichtet sich, die gültigen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, die Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Der Beschäftigte ist beitragsfrei unfallversichert bei der Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle. Jeder Arbeits- und Wegeunfall muss unverzüglich bei der BG und bei Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. gemeldet werden.

Die Beschäftigungseinrichtung gewährleistet die praktische Qualifizierung der/des Beschäftigten in Form einer Einführung in die Betriebsstruktur, Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel etc. so wie der Einarbeitung in die Tätigkeitsbereiche und einer entsprechenden Betreuung. Einarbeitung am Arbeitsplatz. Die praktische Qualifizierung erfolgt in der Form des Learning-by-doing.

Durch den Maßnahmeträger Gewerbsmäßige Sozialschmarotzer e.V. werden theoretische Qualifizierungskurse und Beratungstermine im Umfang bis zu 350 Stunden durchgeführt. Der/die Beschäftigte ist für die entsprechenden Zeiträume (ca 11-12 Wochen) von der Arbeit freizustellen. Die theoretische Qualifizierung erfolgt in der Regel in Unterrichtsblöcken von 1-4 Wochen und wird rechtzeitig den Beschäftigungsstellen mitgeteilt. Der Beschäftigungsbetrieb verpflichtet sich, persönliche Daten des/der Beschäftigten nicht ohne dessen/ deren Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Bestandteil der Vereinbarung ist die Anlage "Fördervoraussetzungen.

Kleinkleckersdorf, den 28.05.2008

Maßnahmeträger

Stempel/Unterschrift

Beschäftigungsbetrieb
Stempel/Unterschrift


Hat der Arbeitslose Glück und/oder gehört er der Kaste der etwas Gebildeteren an, dann darf er u.U. sich seine Einsatzstelle selbst suchen, was freilich nicht die Regel ist. Immerhin sind mir einige Fälle bekannt, in denen das in der Vergangenheit möglich war und die Betroffenen so bei Einrichtungen, in denen sie z.T. ohnehin ehrenamtlich aktiv oder in irgendeiner Form assoziiert waren, relativ selbstbestimmt ihren "Pflichten" nachkommen konnten. Dabei dürfte es sich freilich um recht seltene und nicht gerade gern gesehene Ausnahmen gehandelt haben. Die Regel ist eher, dass die "Träger" einen gewissen "Kundenstamm" haben, den sie (nach Auskunft eines anderen Betroffenen) "fortlaufend und waggonweise mit Hiwis versorgen".

"Selbstverständlich" sind diese Vereinbarungen auch Teil der sogenannten "Wiedereingliederungsvereinbarungen", also jenen Knebelverträgen, die "zwischen" den Jobcentern und ihren "Kunden" abgeschlossen werden. Darin steht dann, dass das Jobcenter den armen B. Dürftich durch die Möglichkeit an einer MAE teilzunehmen und sich zu qualifizieren "fördert" und der gute B. Dürftich verspricht bei Strafe der Leistungskürzung an dieser Maßnahme teilzunehmen.

Zu guter Letzt noch ein paar Worte zu den "Qualifizierungskursen". Die bestehen im Allgemeinen im Angebot einiger Seminare zum üblichen M$-IT Gerödel, Word/Office Grundkurs, wenn es hoch kommt gibt es sogar Access und SQL oder Photoshop und Flash. Diese Seminare werden zwar in den Räumen des Trägers, aber meistens von "Freelancern", also freiberuflich tätigen Dozenten, die sich selbst oft in eher prekären Verhältnissen befinden, durchgeführt. In Sonderfällen darf man sich auch mal für den einen oder anderen Kurs an einer VHS, den man sich freilich selbst suchen und natürlich vom Träger (der auch die Kosten zu tragen hat) genehmigen lassen muss, anmelden. Es dürfte aber auf der Hand liegen, das der Träger versuchen wird, möglichst wenig der Zuschüsse und Gratifikationen, die er vom JobCenter bekommt, nach außen abfließen zu lassen. Eine großer Teil dieser Kurse besteht natürlich - wie könnte es anders sein - in Bewerbungstrainings, die in der Regel ebenfalls von Freelancern durchgeführt werden. Auffällig ist hier der offenbar recht große Anteil an Heilpraktikern und irgendwelchen Hilfstherapeuten, die anscheinend des öfteren obendrein einen kräftigen Hang zu Esoterischen mitbringen. - Doch davon evtl. später an anderer Stelle mehr.

Einrichtungen, die direkt mit Arbeits-losern versorgt werden, bieten z.T. in wöchentlicher Regelmäßigkeit stattfindende Kurse an. Von einer Einrichtung, die vorwiegend Jugendliche (Schulabbrecher) "betreut", ist mir bekannt, dass dort wöchentlich und regelmäßig einige Kurse in Fremdsprachen, Mathematik, Musik, Kochen o. ä. von den Klienten zu absolvieren sind. Auch hier versorgt man sich natürlich wieder mit billigen Dozenten, die z.T. selbst auf Ein-Euro-Basis oder im Rahmen geförderter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse unterwegs sind. Da kann es durchaus vorkommen, dass man mitunter aus der Rolle des Klienten zu der des "Betreuers" und zurück wechselt.

Was den Wert der Qualifikationen betrifft, so geht der, sofern man nicht - was vorkommt - für sich selbst hier und da tatsächlich etwas Neues lernt und für seine eigenen Interessen auch zu verwerten weiß, gegen null. Es gibt keine Abschlüsse, sondern lediglich Teilnahmebescheinigungen, aus denen dann eben nur hervorgeht, dass man irgendwo seine Stunden abgesessen (und insofern - immerhin: "Interesse bekundet") hat. Am absurdesten sind die dauernden Bewerbungstrainings, bei denen man mit schöner Regelmäßigkeit zu hören kriegt, was man alles an seinen Unterlagen zu verbessern hat. Wobei es sich mit ebenso schöner Regelmäßigkeit selbstredend um Unterlagen handelt, die man erst kurz zuvor unter "fachlicher Anleitung" eines anderen "Coaches" mit großer Sorgfalt und "nach neuesten Erkenntnissen" erstellt und perfektioniert hat.

1 Kommentare:

Anonym,  19. Dezember 2008 um 22:45  

Ein wirklich gelungener artikel über verarschistischen sprachmißbrauch. Nicht vergessen sollte man allerdings, daß mit 1€jobs tatsächlich gefördert wird, allerdings nicht die arbeitslosen, die zur arbeit gezwungen werden, sondern diejenigen, die ihre arbeitskraft ausbeuten und dafür dann auch noch staatliche gelder für die »betreuung« arbeitsloser einstreichen.

Die beschreibung dieser »qualifizierungskurse« ist treffend. Ich habe es während eines sogenannten »profilings« (was auch immer das eigentlich sein soll) erlebt, daß jeder einen lebenslauf schreiben und gestalten sollte. Dann saßen also jeweils zwei oder drei leute um einen computer rum, den Konrad Zuse noch mit eigenen augen hätte gesehen haben können, und die leute, die mit den kisten umgehen konnten sollten denen, die es nicht konnten, erklären, wie das geht. Das ist bildung auf hightech-niveau!

Die sogenannte »trägergesellschaft« hatte ein echtes problem damit, die vielen ihr zugewiesenen 1€jobber an »einsatzstellen« zu »vermitteln«. Vermutlich wurden darauf hin reguläre stellen abgebaut und 1€jobs geschaffen. Kein arbeitgeber, der einigermaßen bei trost ist, wird einen regulären arbeitnehmer auf eigene kosten und vielleicht gar zu tariflichen bedingungen beschäftigen, wenn er einen rechtlosen zwangsarbeiter auf staatskosten bekommen kann. Das tüpfelchen auf dem i ist, daß dann auch der herr oder die frau ingenieur (oder facharbeiter, völlig egal) als hilfsarbeiter zugewiesen wird, diese dann aber doch mehr oder weniger gemäß ihrer qualifikation arbeiten (sollen).

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